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Stenographische Protokolle

Die Primärquelle für unsere Forschung sind die Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates. Laut §32 (1) der Bundesverfassung sind die Sitzungen des Nationalrates grundsätzlich öffentlich. Die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz GOG-NR) führt in diesem Sinne im § 52 aus, was die Stenographischen Protokolle zu beinhalten haben:

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfasst und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.

(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.

Im Absatz 1 ist festgelegt, dass die Verhandlungen vollständig wiederzugeben sind. Auf dieser Grundlage werden von den Protokollist*innen im Plenum auch Zwischenrufe notiert – nach Möglichkeit auch mit Namensnennung des Urhebers. Außerdem werden allgemeine Stimmungen und Reaktionen im Plenum oder Teilen davon wiedergegeben. Etwa Heiterkeit, Beifall, Gelächter, Empörung etc.

Die Protokolle werden über die Parlamentsbibliothek der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Außerdem werden sie auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht. Dort finden sich sämtliche Stenographischen Protokolle seit der I. Gesetzgebungsperiode (1920-1923).

Ältere Protokolle sind über ALEX, der Sammlung historischer Rechts- und Gesetzestexte der Nationalbibliothek, verfügbar.

 

 

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